Deutsche Antibiotika-Resistenz-Strategie (DART)

Die Deutsche Antibiotika-Resistenz-Strategie (DART) wurde erstmals 2008 in Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erarbeitet und wird seitdem regelmäßig fortgeschrieben. Die Etablierung sowie nachfolgend der Ausbau und die Weiterentwicklung von Surveillance-Systemen zu Antibiotika-Resistenz- und -Verbrauch sind von Beginn an Bestandteil der DART und Grundlage für die Erarbeitung von Maßnahmen gegen die weitere Zunahme von Antibiotika-Resistenzen sowie die Beurteilung von Entwicklungen von Antibiotika-Resistenzen.

Deutsches Infektionsschutzgesetz

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Verpflichtungen zur Durchführung von Surveillance zu Antibiotika-Resistenz- und -Verbrauch sowie die Grundlage für die Bereitstellung von Daten zur Teilnahme an der Antibiotika-Resistenz- und -Verbrauchs-Surveillance am RKI festgelegt.

Nach §23 Abs. 4 IfSG sind Einrichtungen der Patientenversorgung zur Surveillance von Antibiotika-Resistenz und -Verbrauch lokal und deren gemeinsame Betrachtung und Auswertung aufgefordert. Mit der Teilnahme an ARS, AVS und ARVIA können Einrichtungen diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

In §13 Abs. 4 IfSG ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten zu Antibiotika-Resistenz und -Verbrauch an das RKI geschaffen.

In ARS werden besondere personenbezogene Daten nach Art.9 Abs.1 DSGVO erfasst und verarbeitet, wobei eine rechtliche Grundlage zur Verarbeitung dieser Daten nach § 13 Ab. 4 IfSG und § 23, Abs. 4 IfSG besteht.

In den §§14 und 14a ist die rechtliche Grundlage für die Anbindung von ARS und AVS an das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) gelegt, sowie die Nutzung von technischen und semantischen Standards zur Interoperabilität von Daten im deutschen Gesundheitswesen.

Europäische Verordnungen

Antibiotika-Resistenz- und -Verbrauchsdaten aus ARS und AVS werden an die europäischen Surveillance-Systeme EARS-Net (European Antimicrobial Resistance Surveillance Network) und ESAC-Net (European Surveillance of Antibiotic Consumption Network) des European Center for Disease Control und Prevention (ECDC) übermittelt.

Eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung der Daten aus ARS und AVS besteht mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 zur „Errichtung eines europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten“.

Qualitätssichernde Maßnahmen nach G-BA-Beschluss zu Reserveantibiotika nach §35a SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Antibiotika, die gemäß §35a SGB V als Reserveantibiotika eingestuft wurden, Qualitäts¬vorgaben bei der Anwendung in Behandlungseinrichtungen beschlossen.

Diese betreffen die Anwendung der Reserveantibiotika, entsprechende Erregernachweise sowie die Verbrauchs- und Resistenz-Surveillance, die durch die Behandlungseinrichtungen zu erfüllen sind.

Demnach sollen Behandlungseinrichtungen, die Reserveantibiotika gemäß §35a SGB V einsetzen, an den übergeordneten Surveillance-Systemen AVS (Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance), ARS (Antibiotika-Resistenz-Surveillance) und ARVIA (Antibiotika-Resistenz und -Verbrauch Integrierte Analyse) teilnehmen. Gemäß G-BA Beschluss ist die Übermittlung der Resistenz- und Verbrauchsdaten zu Reserveantibiotika an die genannten Systeme bis spätestens 01.01.2024 zu gewährleisten.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an ARS, AVS und ARVIA wird in den Beschlusstexten zu den einzelnen Reserveantibiotika formuliert.

Die Beschluß Dokumente sind auf der Internetseite des G-BA abrufbar:

Informationen zu den Kriterien und zur Erregerliste als Grundlage zur Einstufung von Reserveantibiotika gemäß §35 a SGB V finden Sie unter: